Lohnfortzahlung bei Krankheit / Unfall
Nach Art. 324a OR. Die Dauer richtet sich für das 1. Dienstjahr direkt aus dem Gesetz (mind. 3 Wochen), danach nach den in der Gerichtspraxis anerkannten Skalen (Berner / Basler / Zürcher Skala).
| Skala | Anspruchsdauer | ≈ Kalendertage | Brutto (100%) |
|---|
Ferienanspruch
Nach Art. 329a OR: mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr, bzw. 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Ordentliche Kündigungsfrist
Nach Art. 335b (Probezeit) und Art. 335c OR (nach Probezeit, gestaffelt nach Dienstjahr).
Sperrfrist-Prüfung bei Krankheit / Unfall (Art. 336c OR)
Prüft, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Krankheit/Unfall des Arbeitnehmers nichtig ist oder die Kündigungsfrist unterbrochen wird. Nutzt Eintrittsdatum und Kündigungsdatum von oben.
Lohnumrechnung: Monat → Tag → Stunde
Umrechnung des Bruttomonatslohns in Jahres-, Tages- und Stundenlohn unter Berücksichtigung von Ferien und wöchentlicher Arbeitszeit.
13. Monatslohn pro rata
Anteiliger Anspruch bei unterjährigem Ein- oder Austritt (Art. 322 OR, sofern vertraglich/üblich zugesichert).
Überstunden (Art. 321c OR)
Zuschlag von mindestens 25% auf den Stundenlohn, sofern keine Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer vereinbart wird.