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Lohnfortzahlung, Ferien, Kündigungsfristen & Lohnumrechnung nach Schweizer Obligationenrecht (OR)

Lohnfortzahlung bei Krankheit / Unfall

Nach Art. 324a OR. Die Dauer richtet sich für das 1. Dienstjahr direkt aus dem Gesetz (mind. 3 Wochen), danach nach den in der Gerichtspraxis anerkannten Skalen (Berner / Basler / Zürcher Skala).

Vollendetes Dienstjahr
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Anspruchsdauer (gewählte Skala)
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Kalendertage (bei gewähltem AU-Grad)
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Brutto-Lohnfortzahlung
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SkalaAnspruchsdauer≈ KalendertageBrutto (100%)

Ferienanspruch

Nach Art. 329a OR: mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr, bzw. 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Gesetzliches Minimum
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Ferientage / Jahr (5-Tage-Woche)
–
Pro-rata-Anspruch (Ein-/Austritt)
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Ferienentschädigung in % vom Lohn
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Ferienentschädigung CHF (auf Abrechnungslohn)
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Ordentliche Kündigungsfrist

Nach Art. 335b (Probezeit) und Art. 335c OR (nach Probezeit, gestaffelt nach Dienstjahr).

Status
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Vollendetes Dienstjahr
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Kündigungsfrist
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Letzter Arbeitstag
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Sperrfrist-Prüfung bei Krankheit / Unfall (Art. 336c OR)

Prüft, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Krankheit/Unfall des Arbeitnehmers nichtig ist oder die Kündigungsfrist unterbrochen wird. Nutzt Eintrittsdatum und Kündigungsdatum von oben.

Sperrfrist-Dauer
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Sperrfrist endet am
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Lohnumrechnung: Monat → Tag → Stunde

Umrechnung des Bruttomonatslohns in Jahres-, Tages- und Stundenlohn unter Berücksichtigung von Ferien und wöchentlicher Arbeitszeit.

Jahreslohn
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Effektive Jahresarbeitsstunden
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Stundenlohn
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Tageslohn (Arbeitstag, 5-Tage-Woche)
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Tageslohn (Kalendertag, ÷365)
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13. Monatslohn pro rata

Anteiliger Anspruch bei unterjährigem Ein- oder Austritt (Art. 322 OR, sofern vertraglich/üblich zugesichert).

Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr
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Anteiliger 13. Monatslohn
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Überstunden (Art. 321c OR)

Zuschlag von mindestens 25% auf den Stundenlohn, sofern keine Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer vereinbart wird.

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Grundlohn für Überstunden
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Total inkl. Zuschlag
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Alternative: Kompensation in Freizeit
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